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Statuten

Vorbemerkung: Die in den Statuten genannten Personen verstehen sich immer beiderlei Geschlechts.

I. Name und Flagge



Art. 1



Der am 14. Mai 1886 gegründete Verein trägt den Namen SEECLUB BIEL, abgekürzt SCB, und führt die Flagge rot-weiss-rot quergestreift mit dem Bielerwappen in der oben linken Ecke, ohne Initialen.

II. Zweck des Vereins



Art. 2



Der Seeclub Biel bezweckt die Förderung des Rudersportes und die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern sowie der guten Beziehungen zu andern Rudervereinen.

Art. 3



Dies soll erreicht werden durch:

  • Unterhalt eines Bootshauses
  • Unterhalt eines Bootsparks
  • Veranstaltung von sportlichen und geselligen Anlässen,
  • Zugehörigkeit zum Schweizerischen Ruderverband, dessen Statuten und Reglemente verbindlich sind
  • Einhaltung der Prinzipien der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic und Bundesamt für Sport

III. Mitgliedschaft



Art. 4 Anmeldung



Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftliche Anmeldung an den Vorstand erforderlich. Diese enthält zwei Unterschriften von Aktivmitgliedern und die Erklärung, dass der Kandidat schwimmen kann.

Art. 5



Der Vorstand beschliesst über die provisorische Aufnahme und leitet das Eintrittsgesuch an die nächste Generalversammlung zur definitiven Bestätigung weiter. Zur definitiven Aufnahme sind zwei Drittel der anwesenden Mitgliederstimmen der Versammlung erforderlich. Jedes zum Rudern berechtigte Mitglied kann verlangen, dass die Aufnahme in geheimer Abstimmung erfolgt. Den Aufgenommenen wird das Club-Abzeichen übergeben.

Art. 6 Austritt



Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung auf den 1. Juli oder 31. Dezember.

Art. 7 Ausschluss



Mitglieder, die den Statuten in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 8 Mitgliederkategorien



  • Ehrenmitglieder
  • Aktivmitglieder
  • Junioren
  • Passivmitglieder
  • Gönner

Passivmitglieder und Gönner können auch juristische Personen sein und sind zum Rudern nicht berechtigt.

Art. 9



Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Generalversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Club ganz besonders verdient gemacht haben.

Art. 10



Aktivmitglieder bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind Junioren. Stichtag ist der 1. Januar des laufenden Jahres.

Art. 11



Passivmitglieder und Gönner werden durch den Vorstand aufgenommen.

Art. 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder



Die Mitglieder haben die Interessen des Clubs zu wahren und seine Bestrebungen zu unterstützen.
Die Mitglieder haften für die schuldhafte Beschädigung des Clubeigentums.

Passivmitglieder, Gönner und von der Generalversammlung nicht defintiv aufgenommene Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Gönner sind zu den Clubanlässen einzuladen.

Art. 13



Beiträge Ehrenmitglieder sind vom Datum ihrer Ernennung an beitragfrei, mit Ausnahme der Verbandsbeiträge, die durch das Ehrenmitglied zu bezahlen sind.

Die übrigen Mitglieder bezahlen den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag, maximal jedoch inklusive Verbandsbeitrag:

Aktivmitglieder Fr. 500.-
Junioren Fr. 300.-
Passivmitglieder Fr. 100.-
Gönner Fr. 1'000.-

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Wer vor dem 1. Juli eintritt, hat den ganzen, wer nach dem 1. Juli eintritt, den halben Jahresbeitrag zu bezahlen. Wer vor dem 1. Juli austritt, hat den halben Jahresbeitrag zu bezahlen.

IV. Organisation



Art. 14 Die Organe des Clubs sind:



  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Art. 15 Generalversammlung



Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich in den Monaten Januar oder Februar abzuhalten. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste.

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden.

Art. 16



Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

Das absolute Mehr entscheidet über die Annahme der Anträge. Bei Wahlen gilt das relative Mehr.

Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

Art. 17



Jede Traktandenliste für die Generalversammlung enthält mindestens folgende Punkte:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresberichte des Präsidenten, des Finanzchefs, der Konstrollstelle, sowie der übrigen Vorstandsressorts. Diese Jahresberichte sind zuhanden der Clubakten schriftlich zu deponieren.
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Budget

Nur die Generalversammlung ist zuständig für:

  • Absetzung von Vorstandsmitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrung von Mitgliedern, die dem Club mindestens 25 Jahre als Aktive angehört haben
  • änderung der Statuten und Reglemente
  • Auflösung des Vereins

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Art. 18 Vorstand



Die Generalversammlung wählt den Präsidenten.

Der Vorstand besteht aus acht bis elf Mitgliedern. Nebst dem Präsidenten besteht er aus folgenen Mitgliedern: Vizepräsident, Sekretär, Finanzchef, Chef Trainingskommision (TK-Chef), Chef Marketingkommission (MK-Chef), Materialverwalter, Bootshausverwalter, Beisitzer.

Der Vorstand kann mehrere Funktionen dem gleichen Vorstandsmitglied übertragen.

Art. 19



Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar. Die Demission aus dem Vorstand kann nur auf die Generalversammlung hin erfolgen.

Art. 20



Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Er vertritt den Verein nach aussen und kann zu diesem Zweck Delegierte aus seiner Mitte oder unter den Clubmitgliedern bestimmen.

Der Vorstand kann administrative Arbeiten an eine Geschäftsstelle delegieren.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder dem Finanzchef kollektiv zu zweien.

Art. 21



Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und überwacht den gesamten Vereinsbetrieb. Er erstattet jährlich an der von ihm geleiteten Generalversammlung den Jahresbericht.

Art. 22



Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Aufgaben und ist sein Stellvertreter.

Art. 23



Der Sekretär führt das Protokoll über sämtliche Vorstandssitzungen und Versammlungen.

Art. 24



Der Finanzchef führt die Vereinskasse und verwaltet das Vereinsvermögen. Er schliesst die Rechnung jährlich per 31. Dezember ab.

Art. 25



Der TK-Chef leitet die Trainingskommission (TK). Diese bestimmt und überwacht den Ruderbetrieb.
Die Mitglieder der TK werden vom Vorstand gewählt. Der TK-Chef hat ein Vorschlagsrecht.

Art. 26



Der MK-Chef leitet die Marketingkommission (MK). Diese erschliesst in Ergänzung zu den Mitgliederbeiträgen zusätzliche Einnahmequellen. Sie betreut die Sponsoren.
Die Mitglieder der MK werden durch den Vorstand gewählt. Der MK-Chef hat ein Vorschlagsrecht.

Art. 27



Der Materialverwalter ist für die Verwaltung und Pflege von Boots- und Ruderpark, sowie Werkstatt verantwortlich.

Art. 28



Der Bootshausverwalter wacht über die Ordnung im Bootshaus und gewährleistet dessen Unterhalt. Ihm untersteht auch das Mobiliar. Er sorgt für die Durchsetzung der Bootshausordnung.

Art. 29 Kontrollstelle



Kontrollstelle ist eine anerkannte schweizerische Revisions- und Treuhandgesellschaft. Sie wird jeweils für eine einjährige Amtsdauer gewählt.

Art. 30



Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstalltet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag.

Art. 31 Clubversammlung



Die Clubversammlung informiert über besondere Vorhaben und Ereignisse.

Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen.

An der Clubversammlung können konsultative Abstimmungen durchgeführt werden.

V. Vereinsvermögen



Art. 32



Ohne Beschluss der Generalversammlung dürfen als Anlagewerte nur mündelsichere Titel gekauft werden. Die Generalversammlung beschliesst über allfällige Abschreibungs- und Schuldentilgungspläne. Clubpreise werden in der Rechnung nicht geführt. Mobiles Anlagevermögen wird nicht aktiviert sondern über die Erfolgsrechnung abgeschrieben.

VI. Auflösung



Art. 33



Zur Auflösung des Seeclub Biel ist ein einstimmiger Beschluss aller stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Allfällig vorhandenes Vereinsvermögen sowie das gesamte Material, Mobiliar und Clubpreise werden dem Schweizerischen Ruderverband zur Aufbewahrung übergeben. Wird innerhlb von fünf Jahren nach der Auflösung ein neuer Club an Stelle des alten gegründet, soll das gesamte Vermögen, Material usw. diesem zugewendet werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schweizerische Ruderverband darüber frei verfügen.

VII. Schlussbestimmungen



Art. 34



Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen vom 16. Januar 1971 und sind an der 112. Generalversammlung vom 27. Februar  1998 angenommen, sowie an der 116. Generalversammlung von 1. Februar 2002 und der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. November 2009 angepasst worden

Biel, November 2009

Der Präsident
Beat Howald

Der Vizepräsident
Urs Lüdi

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